§ 203 StGB und ChatGPT: Was Berufsgeheimnisträger bei KI-Tools beachten müssen
Was § 203 StGB und das Berufsrecht verlangen, bevor Mandanten- oder Patientendaten in ein KI-Tool gelangen, und was bei lokaler KI entfällt.
Wer als Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt oder Psychotherapeut arbeitet, kennt den Reflex, ein langes Schreiben, einen Befund oder einen Vertragsentwurf „kurz mit ChatGPT zusammenzufassen“. Genau an dieser Stelle beginnt ein strafrechtliches Problem, das vielen nicht bewusst ist. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage in Grundzügen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Was § 203 StGB regelt
§ 203 Strafgesetzbuch stellt die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Strafe. Absatz 1 zählt die Berufsgruppen auf, darunter Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Angehörige anderer staatlich geregelter Heilberufe (etwa Psychotherapeuten), Berufspsychologen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Wer als Angehöriger dieser Berufe unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in dieser Eigenschaft anvertraut wurde, riskiert Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Daneben stehen berufsrechtliche Folgen und zivilrechtliche Haftung.
Entscheidend ist der Begriff „offenbaren“: Ein Geheimnis gelangt an einen Dritten, der es bisher nicht kannte. Nach überwiegender Auffassung genügt es dafür, dass der Dritte die Möglichkeit erhält, davon Kenntnis zu nehmen. Ob er die Unterlagen tatsächlich liest, spielt dann keine Rolle.
Was technisch passiert, wenn Sie einen Text in ChatGPT einfügen
Ein Cloud-Sprachmodell läuft nicht auf Ihrem Rechner. Der eingegebene Text wird an die Server des Anbieters übertragen, dort verarbeitet und je nach Tarif und Einstellung gespeichert: als Gesprächsverlauf, in Protokollen, zur Missbrauchsprüfung, teils auch zum Training künftiger Modelle. Mitarbeiter des Anbieters oder seiner Subunternehmer können je nach Vertrag Zugriff nehmen. Die Server stehen häufig außerhalb der EU.
Damit haben Sie das Mandanten- oder Patientengeheimnis einem Unternehmen außerhalb Ihrer Kanzlei oder Praxis zugänglich gemacht. Ob das erlaubt ist, hängt an einer Befugnis: am Vertrag mit dem Anbieter und gegebenenfalls an der Einwilligung des Mandanten oder Patienten. Die folgenden Abschnitte zeigen, was dafür verlangt wird. Das Risiko einer Fehleinschätzung tragen Sie, nicht der Anbieter.
Der Weg, den das Gesetz vorsieht
Seit der Neuregelung von 2017 erlaubt § 203 Absatz 3 Satz 2 StGB, Geheimnisse gegenüber „sonstigen Personen“ zu offenbaren, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirken, soweit das für die Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Gemeint sind etwa IT-Dienstleister, Rechenzentren oder Schreibbüros. Absatz 4 legt die Verantwortung dafür bei Ihnen: Strafbar macht sich auch, wer nicht dafür gesorgt hat, dass die mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, wenn diese das Geheimnis dann unbefugt offenbart.
Das Berufsrecht füllt das aus. § 43e BRAO für Rechtsanwälte und § 62a StBerG für Steuerberater verlangen unter anderem:
- die sorgfältige Auswahl des Dienstleisters und das Ende der Zusammenarbeit, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden,
- einen Vertrag in Textform mit dem Dienstleister,
- die Verpflichtung des Dienstleisters zur Verschwiegenheit unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen,
- die Beschränkung der Kenntnisnahme auf das, was die Leistung erfordert,
- eine Regelung, ob und wie der Dienstleister weitere Personen hinzuziehen darf,
- bei Dienstleistungen im Ausland einen Geheimnisschutz, der dem inländischen vergleichbar ist,
- bei Leistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, die Einwilligung des Mandanten.
Für Ärzte und Psychotherapeuten regelt das Berufsrecht der jeweiligen Kammer die Einzelheiten; hinzu kommt die Datenschutz-Grundverordnung mit ihren besonderen Regeln für Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO). Die Pflicht aus § 203 Absatz 4 StGB, mitwirkende Personen zur Geheimhaltung zu verpflichten, gilt für sie unmittelbar.
Was das für KI-Tools bedeutet
Legen Sie diese Liste neben das Angebot eines Cloud-Anbieters. Bei der Privat- oder Verbraucherversion eines Chatbots fehlt bereits der Vertrag, und damit fehlen die Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform, die Beschränkung der Kenntnisnahme und eine Regelung zu Subunternehmern. Diese Variante scheidet für geheimnisgeschützte Inhalte aus.
Bei Geschäfts- oder API-Tarifen sieht es besser aus, aber nicht automatisch gut. Prüfen Sie:
- Enthält der Vertrag eine Verschwiegenheitsverpflichtung mit strafrechtlicher Belehrung oder nur eine allgemeine Vertraulichkeitsklausel?
- Wo werden die Daten verarbeitet, und wo sitzen die Subunternehmer?
- Wer beim Anbieter darf Eingaben zur Missbrauchsprüfung lesen, und wie lange werden sie aufbewahrt?
- Werden Eingaben zum Training verwendet, und ist der Ausschluss vertraglich fixiert oder nur eine Einstellung im Kundenkonto?
- Dient die Nutzung unmittelbar einem einzelnen Mandat? Dann brauchen Sie zusätzlich die Einwilligung des Mandanten.
Anonymisierung wird oft als Ausweg genannt. Sie hilft nur, wenn sie vollständig ist. Namen zu schwärzen reicht selten: Eine Fallkonstellation, ein Datum, ein Ort oder eine Diagnose können eine Person identifizierbar machen. Ob die Anonymisierung gelungen ist, müssen Sie im Zweifel belegen können; datenschutzrechtlich folgt das aus der Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO).
Was bei lokaler KI entfällt
Die Vertragskette aus § 43e BRAO oder § 62a StBerG existiert, weil ein Dritter mitwirkt. Läuft das Sprachmodell dagegen vollständig auf Ihrem eigenen Rechner, gibt es keinen Dritten: Der Text verlässt das Gerät nicht, niemand außerhalb der Kanzlei oder Praxis kann ihn lesen. Für die KI-Verarbeitung wird nichts offenbart, also entfallen Verpflichtungsvertrag, Drittlandprüfung und Subunternehmerfrage. Übrig bleibt, was ohnehin gilt: Zugriffsschutz auf dem Rechner, Backups, Updates und die Verpflichtung Ihres IT-Dienstleisters, falls er den Rechner wartet.
Das ist kein Freibrief. Lokale Modelle sind kleiner als die großen Cloud-Modelle und bei komplexen Aufgaben schwächer. Für typische Kanzlei- und Praxisaufgaben sind sie gut geeignet: Scans lesbar machen, Dokumente zusammenfassen, Fragen zum Inhalt stellen, Tabellen nach Excel bringen. Dort steht die Antwort im Dokument und nicht im Weltwissen des Modells. Lokale Modelle arbeiten auch ohne Netzwerkverbindung.
Die pragmatische Regel lautet daher: Alles, was unter § 203 StGB fällt, bleibt auf dem eigenen Rechner. Cloud-KI bleibt den Aufgaben vorbehalten, die kein Geheimnis berühren.
Was Lanitum dazu beiträgt
Lanitum Lector ist ein KI-Dokumentenleser für Windows, der vollständig offline arbeitet: Die beiden KI-Modelle sind im Programm eingebettet, der Laufzeitcode enthält keine externe Adresse, und die Verarbeitung läuft ausschließlich auf Ihrem Rechner. Scans, Handschrift und PDFs werden zu Text, Word oder Excel, ohne dass ein Dritter mitwirkt. Für die Nutzung in Kanzlei oder Praxis ist die Pro-Edition vorgesehen. Mehr dazu auf der Produktseite von Lanitum Lector.
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.